Die Satzung des Kepotopia e.V.

§1 Name, Sitz. Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kepotopia e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 06682 Teuchern und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Grundsatz des Vereins

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Nationalität, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Orientierung oder aus rassistischen, genetischen, gesundheits- und bevölkerungspolitischen Gründen benachteiligt werden. Wer anderen Menschen ihre Menschenwürde oder ihr Menschsein abspricht oder mindert oder deren Rechte einschränkt oder solche Ziele verfolgt oder Organisationen angehört, die solche Ziele verfolgen, kann nicht Mitglied im Verein sein. Wir stehen für ein tolerantes Miteinander in anregendem, achtsamen Austausch. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und damit der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde die männliche Form von personenbezogenen Substantiven oder Pronomen gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung der anderen Geschlechter sondern soll diese ausdrücklich mit einschließen.

§3 Vereinszweck

  1.  Der Verein verfolgt die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Volks- und Berufsbildung, der Kunst und Kultur, des Umwelt- und Naturschutzes und der Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebiet der Kultur. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der genannten Zwecke einer anderen Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts, wobei die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
  2. Der gemeinnützige Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Förderung und Durchführung von gemeinnützigen Projekten,

    1. die dem Schutz und Erhalt der denkmalgeschützten Anlage zur Voß in Teuchern dienen. In diesem Zusammenhang sollen z.B. historische Informationen über die Anlage gesammelt werden und es soll der damalige und heutige Zustand dokumentiert werden, damit Anregungen für eine denkmalgerechte Sanierung gegeben werden.
    2. im Bereich der Kunst und Kultur. Der Verein möchte dabei Kunstschaffende in breiter Form unterstützen und den Zugang zu künstlerischem Schaffen durch Workshops, Kurse und Events vermitteln. Auf Veranstaltungen des Vereins soll das gemeinsame Erschaffen und Erleben von Kunst, Bildhauerei, Musik, Tanz, Theater, Landart und Kunst am Bau im Vordergrund stehen und vermittelt werden.
    3. die Wissen, insbesondere über eine gesunde Lebensweise vermitteln. Z. B. soll in Veranstaltungen des Vereins über die gesundheitliche Wirkung von Sauna, Entspannungstechniken, Massage, Meditation, Yoga, Reiki und Heilpflanzen informiert werden.
    4. im Bereich des Umweltschutzes. Der Verein möchte in diesem Zusammenhang Informationen vermitteln und Projekte im Bereich des Gartenbaus, der Permakultur und allgemeinen Maßnahmen des nachhaltigen Anbaus anbieten.
    5. der Völkerverständigung. Insbesondere Kunstschaffenden aus unterschiedlichen Kulturen soll auf Veranstaltungen des Vereins die Möglichkeit zur Darstellung und zum Austausch angeboten werden. Durch den Kontakt und Berührungspunkte im friedlichen Rahmen soll die Toleranz gefördert werden.
  3. Der Verein entscheidet nach seinen sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jedermann (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts sowie Personengeseilschaften) werden. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck — auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden Beiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Kontaktdaten und Bankverbindung umgehend mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft ist als ordentliche Mitgliedschaft, als fördernde Mitgliedschaft als befristete Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft möglich. Aktives Mitglied kann jeder werden, der im Verein aktiv mitarbeiten möchte. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Befristete Mitglieder erwerben eine Mitgliedschaft für die Dauer von zwei Monaten, Ihre Mitgliedschaft endet automatisch am Ende des Folgemonats. Fördernde und befristete Mitglieder haben kein Stimmrecht; sie können aber an der Mitgliederversammlung und an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Ein Wechsel zwischen fördernder oder befristeter und ordentlicher Mitgliedschaft ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand kann ein eigenes Gremium einsetzen, das über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet.
  5. Natürlichen Personen kann wegen besonderer Verdienste um die Ziele des Vereins vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Wenn die zu ehrende Person bisher kein ordentliches Mitglied des Vereins war, stehen ihr auch mit der Verleihung des Ehrentitels nicht die Rechte eines ordentlichen Mitglieds zu.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung der Mitgliedschaft, Tod sowie Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Vereins.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Monats, in dem er erklärt wird, wirksam.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§7 Beiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und eine einmalige Anmeldegebühr erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt. Die Festlegung der einzelnen Beitragsklassen, die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages und der Anmeldegebühr sowie weitere Einzelheiten können in einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Dreifache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Jahresbetrag, den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
  3. Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
  4. Beiträge sind keine Spenden.

§8 Organe und Gremien des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann zu bestimmten Schwerpunktthemen und Projekten —insbesondere mit beratender Funktion der zur Öffentlichkeitsarbeit – zeitweilige oder ständige Gremien wie Arbeitsgruppen, ein Kuratorium oder einen Beirat einrichten und wieder abberufen. Die Zahl der Gremienmitglieder und eine Geschäftsordnung für das Gremium werden vom Vorstand bestimmt. Gremien sind keine Organe im Sinne des BGB.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Mitglieder von Arbeitsgruppen und Beiräten haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen, soweit dies vom Vorstand bestimmt wird.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Verhältnisse des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 26a EStG ausgeübt werden.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu vier ordentlichen Vereinsmitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen Stellvertreter und bestimmt einen Schatzmeister Vorsitzender oder Stellvertreter dürfen zugleich das Amt des Schatzmeisters ausüben.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind dabei an die Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die den Verein über die Summe von 5.000 Euro hinaus verpflichten, ein Mehrheitsbeschluss des Vorstands notwendig ist.
  3. Der Gründungsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Alle Nachfolger im Vorstand werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so entscheidet der verbleibende Vorstand, ob er für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählt, welches das Amt kommissarisch weiterführt.
  5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

    • Erlass einer Geschäftsordnung
    • Vorbereitung und Durchführung der Vereinstätigkeit und von Fördermaßnahmen
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes
    • Festlegung des Arbeitsprogramms und Vorschlag des Haushaltsplans an die Mitgliederversammlung
    • Bestellung und Abberufung von Gremien
    • Aufnahme von Mitgliedern ( 5 Abs. 4)
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern ( 5 Abs. 5)
    • Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge ( 7 Abs. 1)
    • Einberufung der Mitgliederversammlung ( 10 Absatz 1) Der Vorstand kann bei Bedarf zur Durchführung seiner Aufgaben entsprechende Gremien bilden, zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben Aufträge an Dritte erteilen, Beiräte und Förderkreise berufen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die als Präsenzversammlung aber auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden können. Sie sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen und zu leiten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich, oder per E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht und sich mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand bei Bedarf, auf alle Fälle aber einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung und dem Ort der Versammlung schriftlich oder per E-Mail erfolgen; nur in unabweisbaren Fällen kann die Frist auf mindestens eine Woche verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
  2. Längstens bis zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (jedoch keine Änderungen der Satzung), die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder von einem Vorstandsmitglied, geleitet; sind auch diese verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.

    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    • Entlastung des Vorstandes
    • Verabschiedung des Haushaltsplans auf Vorschlag des Vorstands
    • Bestellung eines Kassenprüfers auf Antrag eines Mitglieds
    • Recht zu programmatischen Vorschlägen für die Arbeit des Vereins
    • Wahl des Vereinsvorstands gemäß § 9 der Satzung
    • Beschluss von Satzungsänderungen ( 11)
    • Auflösung des Vereins ( 12)
  4.  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind, keines der Mitglieder Widerspruch erhebt und alle zur Tagesordnung verhandeln. Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche schriftliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden, die zur Niederschrift zu nehmen sind. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen findet eine sofortige Stichwahl statt.
  6. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern der Versammlungsleiter nichts anderes bestimmt oder mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung fordert.
  7. Der Vorstand kann die schriftliche Beschlussfassung anstatt einer Versammlung anordnen. Unberührt davon bleibt das Recht, die Einberufung einer Versammlung nach Absatz 1 Satz 5 zu verlangen. Bei einer Beschlussfassung durch schriftliche Befragung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge zur Satzungsänderung sind im vollen Wortlaut zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übersenden. Das Protokoll führt den vollständigen beschlossenen Wortlaut aus.

§11 Satzungsänderungen

  1. Über eine Satzungsänderung kann nur in einer mit dieser Tagesordnung anberaumten Abstimmung gemäß § 10 der Satzung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sein müssen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Kommt die Auflösung aufgrund mangelnder Beteiligung an der Mitgliederversammlung nicht zustande, führt der Vorstand gemäß § 10 innerhalb von sechs Wochen eine zweite Abstimmung herbei; der Beschluss bedarf in der zweiten Abstimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und ist wirksam ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach § 9 Abs. 2 5.1 und 2 der Satzung.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur. Die Mitgliederversammlung kann im Auflösungsbeschluss eine entsprechende Körperschaft benennen.

§13 Sonstiges

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung durch das Registergericht in Kraft.

Straße zur Voß, 43 06682 Gröben, Mittwoch 21.08.19

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